Soweit der Beschuldigte geltend macht, man habe seitens der Strafklägerin nur Aufnahmen seiner guten Momente eingereicht, ist zu erwidern, dass der Bericht über die BvO vom 10. Juni 2013 lückenlos ist. Daraus geht in Bezug auf die einzelnen Observationszeiträume Beginn und Ende der Überwachung jeweils klar hervor. Es liegen keine Indizien vor, dass zwischen den dokumentierten Beobachtungen weitere, nicht dokumentierte Observationen erfolgt wären. Das Ende ist jeweils mit «Unterbruch der BvO» und der Beginn mit «Wiederaufnahme der BvO» markiert (vgl. pag. 90 ff.). Auch die nicht gefilmten Momente sind schriftlich erwähnt und das beobachtete Verhalten beschrieben.