Somit beschränkt sich die hier vorzunehmende Prüfung auf die Frage, ob die psychische Einschränkung – und nur diese – im Jahre 2013 noch vorlag oder nicht mehr. Die Vorinstanz hat die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Untersuchung vom 4. September 2013 mit dem beobachteten Verhalten während der BvO verglichen und die zutreffenden Schlüsse daraus gezogen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 666-669, S. 47-50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend kann Folgendes festgehalten werden: Der Verteidigung ist beizupflichten, dass viele Leiden von aussen nicht sichtbar sind.