Ein Schädel-MRI vom 19. September 1995 fiel völlig unauffällig aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2016 vom 18. März 2016 E. 4.1, pag. 160). Es verblieb alleine eine psychosomatische Thematik, mithin eine psychische, unfallbedingte Ursache für die geltend gemachten körperlichen Leiden, wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten etc. Somit beschränkt sich die hier vorzunehmende Prüfung auf die Frage, ob die psychische Einschränkung – und nur diese – im Jahre 2013 noch vorlag oder nicht mehr.