45). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aufgrund der im initialen Schädel-CT nachweisbaren traumatischen Subarachnoidalblutung von einem mittelschweren Schädel-Hirn-Trauma mit Contusio cerebri ausgegangen werden müsse, mit in der Folge postkontusionellem Syndrom (pag. 46). Diese physischen Unfallfolgen waren jedoch schon wenige Wochen nach dem Unfall nicht mehr erkennbar. Objektivierbare Funktionsausfälle fanden sich keine. Ein Schädel-MRI vom 19. September 1995 fiel völlig unauffällig aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2016 vom 18. März 2016 E. 4.1, pag.