15 weisführung über die damalige Sturzhöhe entfällt deshalb gänzlich. Der ursprünglichen Rentenzusprache lag eine pathologische Traumaverarbeitung mit Pseudodemenz, reaktiver Depression und regressivem Verhalten zugrunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2016 vom 18. März 2016 E. 4.1, pag. 160). Gemäss dem neurologisch-neuropsychologischen Gutachten des Inselspitals Bern vom 27. Juni 1997 liess sich am Unfalltag computertomographisch eine leichte traumatische Subarachnoidalblutung im Bereich der sylvischen Fissur links nachweisen.