Es wird davon ausgegangen, dass er diese Äusserungen wie dokumentiert gemacht hat. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch ein tatsachenwidriges Verhalten während der erwähnten Untersuchung vorgeworfen. Er soll bei der Untersuchung sehr langsam gegangen sein, sich nach Möglichkeit abgestützt haben, in sich gesunken dagesessen sein, sich sehr leidend gezeigt haben, indem er die Stirne zu Sorgenfalten verkniffen, meistens durch den offenen Mund geatmet und regelmässig gestöhnt habe, um mit diesem Verhalten die Gutachterin über sein Krankheitsbild zu täuschen (pag.