Schliesslich stehen die von D.________ festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten in ihrer absoluten Form (keinen Tag ohne Schmerzen, nie mehr glücklich, traue sich nichts, helfe nichts, wenn er alleine sei, nehme er das Kind nie mit, sehe nur den Tod, habe keine Wünsche, könne sich nicht freuen) im Einklang mit seinen Aussagen im vorliegenden Verfahren. So skizzierte er auch bei der Staatsanwaltschaft auf Frage seinen aktuellen Gesundheitszustand als durchwegs schlecht und erwähnte kein einziges Mal spontan auch luzide, glückliche oder schmerzfreie Momente (vgl. pag. 208.2 f. Z. 43 ff.; pag. 208.4 Z. 117 ff.).