Die Gesprächsthemen waren relativ einfach und wenig komplex; der Beschuldigte kannte die Thematik seit Jahren. Weiter stellte D.________ in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2013 im Rahmen ihres psychopathologischen Befundes sogar ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte die Fragen des Übersetzers problemlos verstehe und jeweils sofort und flüssig antworte (pag. 113). Er habe auch die Erläuterungen über den Sinn und Zweck der Untersuchung und über das eingeschränkte Arztgeheimnis problemlos verstanden und diese dem Übersetzer wiederholen können (pag. 111). Schliesslich stehen die von D.___