14 ber 2013 war ein Dolmetscher zugegen (pag. 111; pag. 113), was vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten wird. Seine Vorbringen, wonach er auch dort Sprachschwierigkeiten gehabt habe und nicht wisse, wie weit er verstanden worden sei (pag. 208.7 Z. 200 f.; pag. 208.10 Z. 327 f.; pag. 746 Z. 27) und wonach evtl. auch Dialektunterschiede ursächlich für Missverständnisse gewesen sein sollen (pag. 208.10 Z. 328 ff.), sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Gesprächsthemen waren relativ einfach und wenig komplex;