Soweit der Beschuldigte Übersetzungsprobleme rügte, bezogen sich dieses vor allem auf den vorangegangenen Hausbesuch der Abklärungsperson J.________ vom 16. Oktober 2012, zu welcher keine Übersetzung beigezogen worden war (pag. 66 ff.). An der Untersuchung durch D.________ vom 4. Septem-