2013 entnommen werden (pag. 106 ff.). Der Beschuldigte hat grundsätzlich nicht bestritten, die von D.________ festgehaltenen Angaben anlässlich des Gesprächs gemacht zu haben. Er führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, er habe die IV oder die SUVA niemals angelogen. Er habe auch nicht übertrieben. Der Unfall sei passiert und die Schmerzen seien permanent da. Er wisse nicht, wie man bezeugen könne, dass das anders sei. Er habe die Schmerzen und fühle sie. Er habe danach ein monotones Leben geführt und es sei fast dazu gekommen, dass er einen Rollstuhl gebraucht habe. Sein Leben sei teilweise zerstört worden.