- dass bei der IV am 11. Dezember 2012 eine anonyme Meldung einging, wonach beim Beschuldigten keine Einschränkungen erkennbar seien (pag. 87); - dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung der IV vom 5. Februar 2013 auf Beschwerde des Beschuldigten hin mit Urteil vom 29. Juli 2013 aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV zurückwies (pag. 75 ff.);