429); - dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang im Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung am 13. Januar 2012 einen erheblichen Grad von Hilflosigkeit geltend machte (pag. 56 ff.); - dass die IV gestützt darauf (erstmals) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung prüfte und einen solchen nach einem Hausbesuch beim Beschuldigten vom 16. Oktober 2012 (pag. 66 ff.) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 abwies (pag. 72 ff.); - dass bei der IV am 11. Dezember 2012 eine anonyme Meldung einging, wonach beim Beschuldigten keine Einschränkungen erkennbar seien (pag.