wiederholt bestätigt und ausbezahlt worden ist; - dass der Beschuldigte gestützt darauf zusätzlich auch von der SUVA eine Invalidenrente bezog, welche bis zu ihrer Sistierung per 31. August 2016 (pag. 234) wiederholt bestätigt und ausbezahlt worden ist; - dass die IV den vollen Rentenanspruch anlässlich der vorangehenden Rentenrevision im Jahre 2009 bestätigt hatte, dies ohne einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu prüfen und ohne weitere Abklärungen zu treffen (Beilagenordner 1, pag.