Nach Auffassung der Kammer sind indes die einzelnen Details der Vorgeschichte für die vorliegende Beurteilung nicht relevant und darüber ist entsprechend auch nicht Beweis zu führen. Massgeblich sind einzig die unbestrittenen Erkenntnisse aus den Akten, - dass der Beschuldigte ab dem 1. März 1996 aufgrund der gesundheitlichen, konkret psychiatrischen Folgen des Unfalls, nämlich eine pathologische Traumaverarbeitung mit Pseudodemenz, reaktiver Depression und regressivem Verhalten (pag. 47), eine ganze Invalidenrente bezog (Beilagenordner 2, pag. 498 ff.), welche von der IV bis zu ihrer Sistierung per 16. Januar 2015 (pag.