10. Beweiswürdigung 10.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Ausgangslage (Leidens-, Behandlungs- und Versicherungsgeschichte des Beschuldigten ab dem Arbeitsunfall vom 31. März 1995) zutreffend zusammengefasst (pag. 627 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Nach Auffassung der Kammer sind indes die einzelnen Details der Vorgeschichte für die vorliegende Beurteilung nicht relevant und darüber ist entsprechend auch nicht Beweis zu führen.