Er habe nicht gesagt «niemals». Vielleicht sei es ein Missverständnis gewesen oder er habe nicht verstanden, was mit «Sorge» genau gemeint gewesen sei (pag. 747 Z. 42 ff.; pag. 748 Z. 1 ff., Z. 25 f.). Auf Vorhalt, wonach er gegenüber D.________ gesagt habe, er sehe nur den Tod, er habe keine Wünsche mehr und könne sich nicht mehr freuen, führte der Beschuldigte aus, er habe gesagt, es gebe Tage, in denen er sich nicht gut fühle. Er habe nie gesagt, dass er sterben möchte. Er habe gesagt, es gebe Tage, in denen er nicht leben möchte und keine Freude habe (pag. 748 Z. 28 ff.). Er sei nicht immer, immer krank und nervös.