746 Z. 2 f.). Auf Vorhalt der Widersprüche zwischen seinen Aussagen gegenüber D.________ am 4. September 2013 und den Feststellungen durch die BVO, erwähnte der Beschuldigte mehrfach, die IV habe ihn manipuliert (pag. 746 Z. 9 ff., Z. 19 f.; pag. 749 Z. 21 ff.; pag. 750 Z. 8). Er wisse nicht, ob der Übersetzer ihn richtig verstanden habe oder ob D.________ es einfach so habe schreiben wollen. Er habe es damals ganz anders gesagt. Er habe gesagt, es gebe Tage, in denen er sich gut fühle und nach draussen gehe. Er habe nie gesagt, dass er immer zu Hause sei und auch nicht, dass er nie mehr glücklich gewesen sei.