9. Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend dargelegt. Darauf wird integral verwiesen (pag. 627-661, S. 8- 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 20. Juli 2022 führte der Beschuldigte zusammenfassend aus, er sei momentan für drei Monate täglich von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in einer Tagesklinik (pag. 740 Z. 23 ff.). Nach der Tagesklinik gehe er jeweils nach Hause und bleibe zu Hause. Manchmal gehe er auch mit einem Freund nach draussen (pag. 741 Z. 3 f.).