namentlich inwieweit sein Verhalten / seine Aussagen am 4. September 2013 im Widerspruch zu den Feststellungen der BvO stehen, - ob der Beschuldigte dieses Verhalten / diese Aussagen am 4. September 2013 in Kenntnis seiner tatsächlich viel besseren gesundheitlichen Verfassung bewusstseinsnah inszenierte resp. machte und in welchem Umfang (inkl. Deliktsbetrag).