Ebenfalls nicht zu klären ist die genaue Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschuldigten seit der letzten Rentenrevision, noch sein heutiger Gesundheitszustand. Insbesondere sind neue Leiden, vorliegend namentlich solche physischer Natur, welche als mögliche Grundlage für eine neue Rente herhalten könnten, unbeachtlich. Es geht nicht darum, zu prüfen, ob der Beschuldigte heute einen neuen Anspruch auf Rente hätte, sondern nur, ob er 2013 seinen ursprünglichen Rentenanspruch verloren hatte. Streng nach Anklageprinzip ist im Wesentlichen zu prüfen: