Bezüglich des versuchten Betrugs ist das Thema somit sehr beschränkt. Insbesondere geht es nicht darum zu überprüfen, ob die von der IV verfügte Rente ursprünglich zu Recht oder zu Unrecht gesprochen worden ist, ob der Beschuldigte die Ärzte (bereits) mit seinen damaligen Angaben getäuscht oder ob sie selber eine Fehldiagnose gestellt hatten. Ebenfalls nicht zu klären ist die genaue Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschuldigten seit der letzten Rentenrevision, noch sein heutiger Gesundheitszustand.