schen Schluss gelangen zu lassen und damit zu täuschen, so dass ihm weiterhin eine volle Invalidenrente der IV, eine Invalidenrente der SUVA sowie neu eine Hilflosenunterstützung der IV ausgerichtet werde (pag. 418 f.). Tatsächlich habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. September 2013 aber über keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr verfügt, die Renten der IV oder SUVA oder eine Hilflosenenunterstützung gerechtfertigt hätten. Diese Absicht habe sich nicht verwirklicht, und es sei beim vollendeten Versuch geblieben (pag. 419). Bezüglich des versuchten Betrugs ist das Thema somit sehr beschränkt.