Anschliessend sei er wieder zurück an seinen Wohnort gereist, ohne dabei eine Pause benötigt zu haben. Der Beschuldigte habe während der ganzen Überwachungszeit nie den Eindruck hinterlassen, auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein, habe oft telefoniert, selbständig Bahntickets gelöst und Parkscheine bezahlt (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 3, pag. 393). Nachdem weitere medizinische Abklärungen getroffen worden waren, sistierte die IV mit Verfügung vom 16. Januar 2015 die laufende Invalidenrente mit sofortiger Wirkung (pag. 124 f.). Am 13. März 2015 verfügte sie die Rentenaufhebung rück-