Gemäss dem Bericht über die BvO vom 10. Juni 2013 (pag. 88 ff.) sei der Beschuldigte weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eingeschränkt (vgl. – auch zum Folgenden – Zusammenfassung in der Strafanzeige vom 11. Mai 2016, S. 8, pag. 11). Er habe alleine grössere Einkäufe getätigt, sei mit der Bahn alleine nach Bern gereist und sei dort diversen Erledigungen nachgegangen, wobei er Restaurants aber auch Kleider- und Schuhläden aufgesucht habe. Der Beschuldigte sei meistens alleine unterwegs gewesen und sei dabei sicher und adäquat aufgetreten.