es seien keine Einschränkungen erkennbar, er sei ständig unterwegs, sei es zum Einkaufen oder in Cafés usw. (pag. 87). Da diese Meldung im Widerspruch zu den zeitgleich im Rahmen der Rentenrevision und der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen stand, stellte die IV auch die Anspruchsvoraussetzungen des laufenden Leistungsbezugs (nicht nur der Hilflosenentschädigung) in Frage und veranlasste eine erweiterte Sachverhaltsermittlung im Sinne einer Beweissicherung vor Ort (BvO). Diese fand an insgesamt 19 Tagen im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 27. Mai 2013 statt. Gemäss dem Bericht über die BvO vom 10. Juni 2013 (pag.