Aufgrund der Schlussfolgerungen der Abklärungsfachperson, wonach die geltend gemachte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei, die Abklärung vor Ort diesbezüglich keine weiteren Ergebnisse gebracht habe und die Angaben des Beschuldigten widersprüchlich seien, lehnte die IV den Antrag auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 5. Februar 2013 ab (pag. 72 ff.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 29. Juli 2013 gut und wies die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV zurück (pag. 75 ff.; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 3, pag.