66 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die Abklärung schwierig gestaltet hat. Den Ausführungen der Abklärungsfachperson zufolge habe der Beschuldigte zum vereinbarten Abklärungszeitpunkt noch geschlafen und habe von der Ehefrau geweckt werden müssen. Ausserdem habe der Beschuldigte die Fragen zeitweise nicht beantwortet, dies aus sprachlichen Gründen, aber auch deshalb, weil er nicht gewollt oder nicht gekonnt habe. Schliesslich hätten folgende Angaben zum Gesundheitszustand und der Hilflosigkeit erhoben werden können: Dem Beschuldigten gehe es immer gleich schlecht.