Betreffend Hilflosigkeit hielt er fest, dass er in sämtlichen der sieben aufgeführten Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und auch sogenannte «lebenspraktische Begleitung» benötige (pag. 58). Aufgrund dieser Angaben klärte die IV mittels eines Hausbesuchs vor Ort den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab. Dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2012 (pag. 66 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die Abklärung schwierig gestaltet hat.