Sie führten zudem aus, der Beschuldigte wohne bei seinem Bruder und dessen Familie, welche ihn auch betreue. Er benötige Hilfe beim Gehen, sich Kleiden, Duschen etc. und verbringe den Tag sitzend oder liegend in der Wohnung. Er schlafe häufig, meide jeglichen Betrieb, spreche kaum und sei schwer zu motivieren, nach draussen zu gehen. Sowohl der Medikamentenkonsum als auch die Abhängigkeit von Fremdhilfe hätten zugenommen (pag. 45 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 3, pag. 392). Trotz dieser intrinsischen Beschwerden heiratete der Beschuldigte 2008 F._____