Z. 227 ff.). Damit ist die Reaktion des Beschuldigten im Einklang mit den strafprozessualen Vorschriften rechtskonform und hinlänglich erhoben und dokumentiert. Im Übrigen war dort die Reaktion des Beschuldigten deckungsgleich mit jener bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Das Gesprächsprotokoll vom 12. Januar 2015 ist daher für die Wahrheitsfindung vorliegend unbeachtlich. 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung