Einerseits enthält es Aussagen des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszustand im Jahr 2015 und damit lange nach dem relevanten Zeitpunkt gemäss Tatvorwurf. Andererseits dokumentiert es in kurzen Zügen die Reaktion des Beschuldigten im Jahr 2015 auf den Vorhalt der Ergebnisse der BvO. Der Beschuldigte wurde indessen durch die Polizei an der delegierten Einvernahme vom 25. Juli 2016 (pag. 197 ff.) und durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 (pag. 208.1 ff.) jeweils nach rechtlicher Belehrung i.S.v. Art. 113 StPO umfassend zu den Ergebnissen der BvO befragt (pag. 201 Z. 181 ff.; pag. 208.7 Z. 227 ff.).