Die Frage der Fernwirkung des strafprozessualen Nemo-tenetur-Grundsatzes in andere Rechtsgebiete ist umstritten und wurde durch die Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt. Vorliegend kann die Frage nach der Verwertbarkeit des Gesprächsprotokolls vom 12. Januar 2015 und somit der Nemo-tenetur-Reichweite jedoch offen gelassen werden, da das betreffende Dokument zur Schuldfragenklärung keinen wesentlichen Beitrag zu leisten vermag. Einerseits enthält es Aussagen des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszustand im Jahr 2015 und damit lange nach dem relevanten Zeitpunkt gemäss Tatvorwurf.