betroffen erscheint (Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden SK2 17 3 vom 15. Dezember 2017 E. 2.7.2; vgl. auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 14 f. zu Art. 113 StPO; je mit Hinweisen). Die Frage der Fernwirkung des strafprozessualen Nemo-tenetur-Grundsatzes in andere Rechtsgebiete ist umstritten und wurde durch die Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt.