Die Selbstbelastungsfreiheit schützt die beschuldigte Person davor, an ihrer eigenen Überführung mitwirken zu müssen, sei es, dass sie sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht äussern muss, mithin ohne Angabe von Gründen schweigen darf, sei es, dass sie nicht verpflichtet ist, das gegen sie geführte Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern. Der Nemo-tenetur- Grundsatz gilt während der gesamten Dauer des Strafverfahrens und – nach der Rechtsprechung des EGMR – auch bereits im Vorfeld des Verfahrens, nämlich in dem Zeitpunkt, in dem eine spätere Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so dass diese substantiell