158 Abs. 1 Bst. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_432/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1208/2022 vom 26. November 2021 E. 6.7.2; je mit Hinweisen). Die Selbstbelastungsfreiheit schützt die beschuldigte Person davor, an ihrer eigenen Überführung mitwirken zu müssen, sei es, dass sie sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht äussern muss, mithin ohne Angabe von Gründen schweigen darf, sei es, dass sie nicht verpflichtet ist, das gegen sie geführte Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern.