120 ff.) fest. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei der durch die IV vorgenommenen Konfrontation des Beschuldigten mit den Auswertungen der BvO ein Fall von zwangsweise herbeigeführter Selbstbelastung vorliege, welcher einer Verwertung dieser Aussagen im Strafverfahren entgegenstehe (pag. 623 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).