Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit nicht verletzt. Soweit weitergehend ist es Sache der Strafgerichtsbarkeit – in diesem Verfahrensstadium der Kammer –, die beiden Gesprächsprotokolle als Beweismittel im Lichte der vorgebrachten Kritik durch den Beschuldigten angemessen zu würdigen. 6.3 Gesprächsprotokoll vom 12. Januar 2015 Die Vorinstanz stellte in ihrer Urteilsbegründung von Amtes wegen die Unverwertbarkeit des Gesprächsprotokolls vom 12. Januar 2015 (pag. 120 ff.) fest.