Auf strafprozessualer Ebene ist in Bezug auf das rechtliche Gehör einzig massgebend, dass dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren Gelegenheit eingeräumt wurde, sich unter Beizug eines Übersetzers zum Tatvorwurf und dabei auch zu den schriftlich durch die IV festgehaltenen Gesprächsergebnissen zu äussern resp. zu den angeblich falschen Übersetzungen der damaligen Gespräche konkret Stellung zu beziehen. Dieser Anspruch wurde vorliegend hinlänglich respektiert (vgl. bspw. pag. 200 Z. 149 ff.; pag. 204 Z. 320 ff.; pag. 208.12 Z. 381 ff.). Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit nicht verletzt.