Die von der Strafklägerin der Strafanzeige vom 11. Mai 2016 beigelegten Gesprächsprotokolle stammen aus einem solchen Administrativverfahren. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, das durchgeführte (rechtskräftige) Sozialversicherungsverfahren zu überprüfen. Auf strafprozessualer Ebene ist in Bezug auf das rechtliche Gehör einzig massgebend, dass dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren Gelegenheit eingeräumt wurde, sich unter Beizug eines Übersetzers zum Tatvorwurf und dabei auch zu den schriftlich durch die IV festgehaltenen Gesprächsergebnissen zu äussern resp.