120 ff.) wurde hingegen kein Dolmetscher hinzugezogen. Bei diesen Gesprächen handelt es sich jedoch nicht um Einvernahmen oder Befragungen durch Strafverfolgungsbehörden, so dass Art. 68 StPO nicht einschlägig ist. Der Anspruch auf Übersetzung ist Teil des rechtlichen Gehörs. Dieses Prinzip gilt gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Die von der Strafklägerin der Strafanzeige vom 11. Mai 2016 beigelegten Gesprächsprotokolle stammen aus einem solchen Administrativverfahren.