Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist jedoch von Amtes wegen zu überprüfen. Der Beschuldigte gab in seinen formellen Anträgen nicht an, auf welche Gesprächsprotokolle er sich konkret bezieht. Die Anamnese vom 4. September 2013 durch D.________ (Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle Kanton Bern [RAD]), welche vorliegend im Zentrum steht, erfolgte jedenfalls unter Beizug eines Übersetzers in albanischer Sprache (pag. 111). Zu den Gesprächen vom 16. Oktober 2012 durch F.________ (pag. 66 ff.) und vom 12. Januar 2015 durch G.________ (pag. 120 ff.) wurde hingegen kein Dolmetscher hinzugezogen.