5 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 8. Februar 2019 nicht ein, weil der Beschuldigte in seiner Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht nachgekommen sei (pag. 390; pag. 397). In der Folge verzichtete der Beschuldigte sowohl vor der Vorinstanz wie auch im oberinstanzlichen Verfahren darauf, den Antrag erneut zu stellen. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist jedoch von Amtes wegen zu überprüfen.