352 ff.) ab. Zur Begründung führte sie aus, ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 141 Abs. 5 StPO, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien, gebe es keine gesetzliche Grundlage dafür, Dokumente aus den Strafakten zu entfernen (pag. 354). Auf die