Zudem steht die Interessenabwägung der Verwertbarkeit des von der Strafklägerin gewonnenen Observationsmaterials im Strafverfahren nicht entgegen. Das aufzuklärende Delikt – ein Versicherungsbetrug – ist denn auch ein genügend schweres Verbrechen, um solche Massnahmen zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 4.4 f., pag. 395 f.). Der Bericht über die BvO vom 10. Juni 2013 und die Filmaufnahmen sind damit verwertbar (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 1.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1). Ihnen kommt denn auch entscheidende Bedeutung zu.