Der Verteidigung ist beizupflichten, dass es sich beim hier umstrittenen Observationsmaterial um einen rechtswidrig erlangten Beweis handelt (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 4.3, pag. 394). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 6.3.3; je mit Hinweisen).