88 ff.). Mit der Verwertbarkeit des Observationsmaterials hat sich bereits die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) in ihrem Beschluss BK 18 503 vom 8. Februar 2019 auseinandergesetzt und die relevante bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt (E. 4, pag. 394 ff.). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass es sich beim hier umstrittenen Observationsmaterial um einen rechtswidrig erlangten Beweis handelt (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 4.3, pag.