4 6. Verwertbarkeit 6.1 Bericht über die Beweissicherung vor Ort vom 10. Juni 2013 Die Verteidigung rügte im Verlauf des Verfahrens mehrfach die Verwertbarkeit des durch die Strafklägerin veranlassten Berichts über die Beweissicherung vor Ort (nachfolgend: BvO) vom 10. Juni 2013 (pag. 321; pag. 349 ff.; pag. 358 ff.). Dabei handelt es sich um einen mit Filmsequenzen unterlegten Bericht über die mehrtägigen Beobachtungen, welche über das Verhalten des Beschuldigten getätigt werden konnten (pag. 88 ff.).