391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Nicht in Rechtskraft erwachsen kann der Entscheid betreffend die Verfahrenskosten (pag. 611, Ziff. I. 2. erstinstanzliches Urteil). Auf die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz (pag. 612, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil) ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).