429 Abs. 1 Bst. a StPO auszurichten, welche nach richterlichem Ermessen festzulegen sei. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Es sei die amtliche Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote des Anwalts für die amtliche Verteidigung nach gerichtlichem Ermessen festzulegen (Art. 135 StPO).